[?] Berechnung Klientenselbstbehalte Mobile Dienste Tirol

Die Bemessungsgrundlage dient der Ermittlung der sozial gestaffelten Klientenselbstbehalte und wird anhand folgender Parameter ermittelt:

Einnahmen Ausgaben
Einkommen

Das ist das Einkommen (Nettoeinkommen / Nettopensionen / Sonstige Einkommen) der zu pflegenden Person und deren Ehe- bzw. Lebenspartner (ohne Kinder).

Das ist bei betreuten Kindern dessen Einkommen (Nettoeinkommen Nettopensionen / Sonstige Einkommen) und jenes der Eltern bzw. der Unterhaltsverpflichteten.
Wohnkosten

Das sind Mietkosten bzw. entsprechende Kosten für Eigenheime oder Eigentumswohnungen und Betriebskosten.
Kosten für den Lebensunterhalt

Das sind die Mindestsätze nach dem Tiroler Mindest­sicherungs­gesetz.
Pflegegeld

Das ist der Pflegegeldbezug lt. gültigem Pflegegeldbescheid der zu pflegenden Person(en).
Verpflichtende Unterhaltsleistungen
SUMME Einnahmen SUMME Ausgaben

Bemessungsgrundlage = Summe Einnahmen abzüglich Summe Ausgaben

Erhebung der Bemessungsgrundlage

Die Erhebung erfolgt durch die mobilen Pflege- und Betreuungsorganisationen (Sozial- und Gesundheitssprengel, mobile Pflegevereine, Innsbrucker Soziale Dienste) in Tirol.

[?] Monatliches Einkommen

Einkommen

Das Einkommen ist das Nettoeinkommen bzw. die Nettopension sowie das sonstige Einkommen der zu pflegenden Person und deren Ehe- bzw. Lebenspartner.

Bei betreuten Kindern ist das Einkommen dessen Nettoeinkommen bzw. Nettopension sowie sonstige Einkommen zzgl. der Einkommen der Eltern bzw. der Unterhaltsverpflichteten.

Nicht berücksichtigt werden:

  • Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt)
  • Vermögen
Zu den sonstigen Einkommen zählen beispielsweise
  • Zusatzpensionen (zB. Firmenpensionen, ausländische Pensionen)
  • Pacht- oder Mieteinnahmen
  • Einnahmen aus Leibrenten
  • Einnahmen aus Wohn- oder sonstigen Nutzungsrechten
  • Einnahmen aus Erlebens- oder Pflegeversicherungen
  • Einnahmen aus Unterhaltsverpflichtungen
  • Invalidenpensionen
  • u.a.

[?] Monatliche Wohnkosten

Ausgaben

Als Ausgaben können die Wohnkosten und Kosten für den Lebens­unterhalt sowie verpflichtende Unterhaltsleistungen wie folgt angerechnet werden. Die nachstehend angeführten Ausgaben können nur für jene Personen geltend gemacht werden, deren Einkommen in die Berechnung der Einnahmen einbezogen wurden.

Wohnkosten

Mietkosten bzw. entsprechende Kosten für Eigenheime oder Eigentumswohnungen)

Die Mietkosten werden in angemessener und nachgewiesener Höhe bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage wie folgt berücksichtigt.

Wenn die Mietkosten bzw. Kosten für Eigenheime oder Eigentums­wohnungen nachgewiesen werden, gelten folgende Höchstsätze:

  • für die erste Person maximal
  • für die zweite Person maximal
  • für jede weitere Person maximal
Wenn die Mietkosten bzw. Kosten für Eigenheime oder Eigentums­wohnungen nachweisbar geringer sind, gilt das tatsächliche Ausmaß.

Wenn die Mietkosten bzw. Kosten für Eigenheime oder Eigentums­wohnungen nicht nachgewiesen werden können oder nicht nachgewiesen werden wollen, gelten folgende Pauschalsätze:

  • für die erste Person maximal
  • für die zweite Person maximal
  • für jede weitere Person maximal
Für Klienten, welche in einem Eigenheim bzw. in einer Eigentumswohnung leben, können die Wohnkosten in gleicher Höhe wie bei einem Miet­verhältnis anerkannt werden. Der Nachweis der Miet- bzw. Wohnkosten erfolgt über Mietverträge, Vorschreibungen von Hausverwaltungen, Bankbelege, Abbuchungsaufträge, etc.

[?] Monatliche Betriebskosten

Betriebskosten

Die Betriebskosten werden in angemessener und nachgewiesener Höhe bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage wie folgt berücksichtigt.

Wenn die Betriebskosten nachgewiesen werden, gelten folgende Höchstsätze:

  • für die erste Person maximal
  • für die zweite Person maximal
  • für jede weitere Person maximal
Wenn die Betriebskosten nachweisbar geringer sind, gilt das tatsächliche Ausmaß.

Wenn die Betriebskosten nicht nachgewiesen werden können oder nicht nachgewiesen werden wollen, gelten folgende Pauschalsätze:

  • für die erste Person maximal
  • für die zweite Person maximal
  • für jede weitere Person maximal

Als Betriebskosten werden anerkannt Ausgaben für Heizung, Strom und Wasser, Kanal- und Müllgebühren, Versicherungs­prämien (Feuer­versicherung, Haftpflichtversicherung, etc.), Grundsteuer und Abgaben, Verwaltungskosten sowie Haus­betreuungsaufwendungen.

Der Nachweis der Betriebskosten erfolgt über Vorschreibungen der Hausverwaltungen, Bankbelege, Abbuchungsaufträge, etc.

[?] Monatliche Unterhaltszahlungen

Verpflichtende Unterhaltszahlungen

Aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen bestehende Unterhalts­ver­pflicht­ungen (z.B. Zahlungen eines Ehepartners für seinen in einem Heim untergebrachten Partner, Alimentationszahlungen, etc.) können bei der Festlegung der Bemessungs­grundlage berücksichtigt werden.

Der Nachweis dieser Aufwendungen erfolgt durch Gerichts­urteile, behördliche Vorschreibungen, etc.

[?] Kosten für den Lebensunterhalt

Kosten für den Lebensunterhalt

Die Kosten für den Lebensunterhalt werden nach den Grundsätzen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes berechnet und betragen:

  • für Alleinstehende und Alleinerzieher (Einzelpersonen)
  • ab zwei im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Personen (Ehe- bzw. Lebenspartner, aber auch volljährige Kinder) jeweils
  • für im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige dritte oder weitere Person je
  • für im gemeinsamen Haushalt lebende Minderjährige, die Familienbeihilfe beziehen (minderjährige Kinder) je

[?] Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage

Pflegegeld

Das Pflegegeld wird entsprechend dem jeweils gültigen Pflegegeldbescheid zur Berechnung der Bemessungs­grundlage herangezogen.

Sonderfälle

Falls zwei oder mehrere Personen in einem Haushalt von mobilen Diensten betreut oder gepflegt werden, wird die Bemessungsgrundlage durch die Anzahl der gepflegten bzw. betreuten Personen dividiert und dieser Anteil als Bemes­sungs­grundlage herangezogen.

Personen, die ihr Einkommen nicht darlegen, sind in die höchste Selbstbehaltsstufe einzuordnen.

Anpassung der Bemessungsgrundlage

Die Anpassung der Bemessungsgrundlage entsprechend geänderter Grundlagendaten (Einkommen, Pflegegeld, Kosten Lebensunterhalt, Wohnkosten, etc.) erfolgt grund­sätzlich nur einmal jährlich im März und findet ab 1. April Anwendung. Für die Berechnung der Bemessungs­grundlage sind jährlich die Einnahmen offen zu legen, im Bereich der Ausgaben erfolgt eine Neuberechnung von Seiten der mobilen Pflegeorganisationen nur alle 3 Jahre.

In Ausnahmefällen kann eine unterjährige Anpassung erfolgen, zB.:

  • Für Personen, für welche erstmals ein Pflegegeld festgelegt wird, kann eine Anpassung zum nächst­folgen­den Monatsersten nach Bekanntgabe durch Klienten bzw. deren Angehörige an die mobile Pflegeorganisation erfolgen.
  • Für Personen, welche durch Krankheit, Unfall, etc. große Einkommenseinbußen erleiden, kann eine Anpassung nach Vorlage entsprechender Nachweise zum nächst­folgen­den Monatsersten erfolgen.

Klientenselbstbehalt
* unverbindliche Berechnung der voraussichtlichen Klientenselbstbehalte